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Keine Kennzeichnungspflicht für Verkaufsverpackungen

Auch Verkaufsverpackungen ohne den Grünen Punkt gehören in den Gelben Sack. Verwirrungen über den Inhalt des Gelben Sackes haben ein Ende. Alle Verkaufsverpackungen, die an den Endverbraucher gelangen, können über den Gelben Sack entsorgt werden. Kein ständiges Suchen mehr nach einem Recyclinglogo.

Jedoch ist Verpackung nicht gleich Verpackung. So unterscheidet man im Wesentlichen zwischen drei Typen: Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen. Die Transportverpackungen dürfen nicht über den Gelben Sack entsorgt werden.

Verkaufsverpackungen

Verkaufsverpackungen fallen in einer Einheit mit dem gekauften Produkt z.B. im Einzelhandel/Supermarkt an, wie beispielsweise Getränkekartons. Verkaufsverpackungen können über den gelben Sack entsorgt werden.

Umverpackungen

Umverpackungen werden zusätzlich zu den Verkaufsverpackungen genutzt. Sie werden nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit, des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung genutzt, sondern Erleichtern ein Umpacken der Ware. Zum Beispiel ein Kunststoffband, mit dem 12 Getränkekartons zusammengebunden werden. Verkaufsverpackungen können über den gelben Sack entsorgt werden.

Transportverpackungen

Transportverpackungen erleichtern den Transport der Ware. Sie fallen beim Vertreiber an. Zum Beispiel Paletten, mit denen verpackte Konservendosen transportiert werden. Transportverpackungen dürfen nicht über den gelben Sack entsorgt werden.

Was bedeutet das für den Verbraucher?

Verkaufsverpackungen, die in einer Einheit mit dem gekauften Produkt anfallen (z.B. Joghurtbecher) dürfen vom Endverbraucher über den Gelben Sack oder die Gelbe Tonne entsorgt werden.

Das Ziel des neuen Verpackungsrechts ist, dass alle Verkaufsverpackungen über den Gelben Sack entsorgt werden und lizenziert sind. Das bedeutet, dass der Hersteller das Lizenzentgelt, über das die Entsorgung und die Wiederverwertung der Verkaufsverpackungen finanziert werden, entrichtet. Dieses Entgelt ist mit im Verkaufspreis eingerechnet, sodass Verbraucher schon bei dem Erwerb des Produktes die Entsorgung mitbezahlen. Die Kosten werden also nicht durch die städtischen Abfallgebühren getragen.

Es ist nicht entscheidend ob die Verpackung mit einem Grünen Punkt, mit einem anderen Symbol oder überhaupt nicht gekennzeichnet ist. Allein entscheidend ist, dass es sich dabei um eine Verkaufsverpackung aus Kunststoff, Weißblech, Aluminium oder Verbundstoffen handelt. Die Entsorgung von Verkaufsverpackungen wird für den Verbraucher nun einfacher. Sonst ändert sich aber nichts.
Nach wie vor dürfen über den Gelben Sack jedoch ausschließlich Um- und Verkaufsverpackungen entsorgt werden. Transportverpackungen, stoffgleiche Nichtverpackungen, wie beispielsweise Plastikeimer, Altglas oder gar Elektrogeräte, etc. gehören nicht in den Gelben Sack!

Hintergrund

Der Grüne Punkt war bis Ende 2008 das Symbol zur Kennzeichnung von Verpackungsmüll, der über den Gelben Sack entsorgt werden muss. Jedoch hat sich seitdem vieles geändert. Neben weiteren auf den Verpackungen erschienenen Recyclinglogos (Landbell, Remondis, Interseroh etc.), haben die Systembetreiber das Recht, die Recyclinglogos auf den Verkaufsverpackungen ganz verschwinden zu lassen.

Das heißt: Die ursprüngliche Bedeutung des Grünen Punktes, dass ausschließlich für die so gekennzeichneten Verpackungen der Entsorgungsweg über den Gelben Sack finanziert wird, fällt weg.

Alle Verkaufsverpackungen, die beim Endverbraucher landen (mit oder ohne Recyclinglogo), können also seit dem 1. Januar 2009 über den Gelben Sack entsorgt werden.

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